1. Verbindlichkeit
Geschlossene Verträge müssen eingehalten werden. Jeder Vertragspartner ist selbst dafür verantwortlich, dass er die eingegangenen Verpflichtungen tatsächlich erfüllen kann.
2. Gültigkeit:
Grundsätzlich könne Verträge mündlich geschlossen werden. Besondere Verträge wie beispielsweise Bürgschaftserklärungen, Grundstücksverträge oder Abzahlungsverträge müssen schriftlich abgefasst werden. Grundstücksübereignungen und Belastungen von Grundstücken müssen außerdem notariell beurkundet werden. Das gilt auch für gesellschaftsrechtliche Verträge einer GmbH. Welche Verträge welche Form haben müssen, ist in verbindlichen Übersichten festgelegt und kann bei Rechtsanwälten erfragt werden.
3. Schriftlicher Vertrag
Verträge sollten grundsätzliche schriftlich abgeschlossen werden, auch wenn die Schriftform per Gesetz nicht vorgeschrieben ist. So könne Missverständnisse vermieden werden. Ein Vertrag sollte folgende Fragen beantworten:
- Wer sind die Vertragsparteien?
- Was soll im Vertrag geregelt werden?
- Wie ist die Laufzeit des Vertrages?
- Wie sind die Kündigungsfristen?
- Wie sind die Zahlungs- und Lieferbedingungen?
- Was geschieht, wenn die Vertragsbedingungen nicht eingehalten werden?
Achtung: Faxe werden nicht als schriftliche Vertragsform anerkannt.
E-Mails nur mit elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz.
4. Handelsgebräuche und Gepflogenheiten
Jungunternehmer, die am Markt auftreten, dürfen sich nicht mehr wie unwissende Verbraucher (die oftmals durch Verbraucherschutzbestimmungen geschützt sind) verhalten. Sie müssen vielmehr die einschlägigen Handelsgebräuche und Gepflogenheiten der Branche beachten.
5. Gesetzliche Regelungen
Zahlreiche gesetzliche Regelungen des Handelsgesetzbuches betreffen die rechtlichen Beziehungen zwischen Kaufleuten. Wer eine mangelhafte Ware reklamieren will, muss dies unverzüglich tun: bei verderblichen Waren, innerhalb kürzester Zeit, bei komplizierten Maschinen, innerhalb längerer Frist. Andernfalls verfällt der Anspruch auf Ausgleich oder Ersatz.
6. Sprache
Bestimmte Begriffe wie Gewährleistung, Haftungsausschluss oder auch Verbrauchgüterkauf und die damit verbundenen weitreichenden Folgen sollten jungen Unternehmern geläufig sein.
7. Handel im Internet
Für die rechtliche Absicherung von "electronic commerce"- Verträgen (im "Normalfall" bei schriftlichen Verträgen in Papierform durch die Unterschrift) sorgt das Gesetz zur elektronischen Signatur. Der Vertragspartner kann anhand eines Signaturschlüssels genau identifiziert werden.
T.
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Mittwoch, 24. Februar 2010
KLARE VERHÄLTNISSE: VERTRÄGE
Als Existenzgründerin und Existenzgründer schließen Sie auf dem Weg zum eigenen Unternehmen eine Reihe von Verträgen ab: Kaufverträge, Mietverträge, Arbeitsverträge usw.
Hier mal drei etwas näher erklärt:
Kaufvertrag:
Dem Kaufrecht unterliegen z.B Unternehmen, neue und gebrauchte Gegenstände, Grundstücke, Rechte z.b an Marken oder Lizenzen, Domain-Adressen oder auch Software. Erhält der Käufer eine mangelhafte Sache, hat er einen "Anspruch auf Erfüllung". Unter bestimmten Voraussetzungen kann er vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz verlangen. Für verkaufte Sachen oder Leistungen gelten jeweils bestimmte Gewährleistungsfristen.
Pachtvertrag
Nicht selten wird ein Unternehmen für eine Übergangszeit zunächst nur verpachtet, z.B um den Generationswechsel vorzubereiten. Der Pächter erhält ein Nutzungsrecht. Typisches Beispiel ist die Pacht einer eingerichteten Gaststätte:
Hier muss der Pächter eine regelmäßige (monatliche) Pacht bezahlen: entweder festgelegte Beträge oder umsatz- oder gewinnabhängige Zahlungen. Der Gewinn aus dem Unternehmen gehört allein dem Pächter. Verkauft wird zu Beginn einer Verpachtung zuweilen der Warenbestand.
- Besonderheiten des Pachtvertrags
Der Pachtvertrag muss Nutzungsrecht und -dauer genau beschreiben. Außerdem legt
er fest, wer die Unterhaltung des Gebäudes, der Maschinen oder der Geschäfts-
einrichtungen zu bezahlen hat. Ist das Unternehmen ins Handelsregister einge-
tragen, kann der Pächter den bisherigen Namen mit Einwilligung des Verpächters
unverändert oder mit Nachfolgezusatz ("Inhaber...)" weiterführen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Vielen Verträgen liegen die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB) zu Grunde. Dabei handelt es sich in der Regel um das "Kleingedruckte" eines Vertrages. Die AGB legen die konkreten Bedingungen fest, zu denen ein Vertrag wirksam wird.
Beispiele:
Die Gewährleistung oder Haftung des Verkäufers für ein Produkt oder eine Leistung.
Der Kunde hat auf die AGB keinen Einfluss. Sie werden vom Verkäufer festgelegt. Allerdings sind Ihnen als Unternehmer/in durch das AGB Gesetz dabei Grenzen gesetzt. Es soll verhindern das Verbraucher unangemessen benachteiligt werden.
Für viele Branchen gibt es standardisierte AGB, die die Wirtschaftsverbände ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen.
Es grüßt
T.
Hier mal drei etwas näher erklärt:
Kaufvertrag:
Dem Kaufrecht unterliegen z.B Unternehmen, neue und gebrauchte Gegenstände, Grundstücke, Rechte z.b an Marken oder Lizenzen, Domain-Adressen oder auch Software. Erhält der Käufer eine mangelhafte Sache, hat er einen "Anspruch auf Erfüllung". Unter bestimmten Voraussetzungen kann er vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz verlangen. Für verkaufte Sachen oder Leistungen gelten jeweils bestimmte Gewährleistungsfristen.
Pachtvertrag
Nicht selten wird ein Unternehmen für eine Übergangszeit zunächst nur verpachtet, z.B um den Generationswechsel vorzubereiten. Der Pächter erhält ein Nutzungsrecht. Typisches Beispiel ist die Pacht einer eingerichteten Gaststätte:
Hier muss der Pächter eine regelmäßige (monatliche) Pacht bezahlen: entweder festgelegte Beträge oder umsatz- oder gewinnabhängige Zahlungen. Der Gewinn aus dem Unternehmen gehört allein dem Pächter. Verkauft wird zu Beginn einer Verpachtung zuweilen der Warenbestand.
- Besonderheiten des Pachtvertrags
Der Pachtvertrag muss Nutzungsrecht und -dauer genau beschreiben. Außerdem legt
er fest, wer die Unterhaltung des Gebäudes, der Maschinen oder der Geschäfts-
einrichtungen zu bezahlen hat. Ist das Unternehmen ins Handelsregister einge-
tragen, kann der Pächter den bisherigen Namen mit Einwilligung des Verpächters
unverändert oder mit Nachfolgezusatz ("Inhaber...)" weiterführen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Vielen Verträgen liegen die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB) zu Grunde. Dabei handelt es sich in der Regel um das "Kleingedruckte" eines Vertrages. Die AGB legen die konkreten Bedingungen fest, zu denen ein Vertrag wirksam wird.
Beispiele:
Die Gewährleistung oder Haftung des Verkäufers für ein Produkt oder eine Leistung.
Der Kunde hat auf die AGB keinen Einfluss. Sie werden vom Verkäufer festgelegt. Allerdings sind Ihnen als Unternehmer/in durch das AGB Gesetz dabei Grenzen gesetzt. Es soll verhindern das Verbraucher unangemessen benachteiligt werden.
Für viele Branchen gibt es standardisierte AGB, die die Wirtschaftsverbände ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen.
Es grüßt
T.
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