ADAC MITGLIEDSCHAFT

SELBSTÄNDIG MIT EBAY

Sonntag, 3. Oktober 2010

TIPPS FÜR EIN ERFOLGREICHES FORDERUNGSMANAGEMENT

Viele Unternehmen räumen ihren Kunden Zahlungsziele ein und werden damit zum Kreditgeber für diejenigen, die ihre Waren und Leistungen abnehmen (Lieferantenkredit).
Problematisch ist, dass sich Unternehmen dabei häufg nicht wie professionelle Kreditgeber verhalten. Für den Erfolg eines Unternehmens ist es aber von Bedeutung, diese Forderungen als wichtige und kritische Ansprüche zu behandeln.
Das bedeutet:

Kreditprüfung ist die beste Vorsorge gegen Forderungsausfälle

Prüfen Sie die Bomität ihrer Kunden, denen Sie Zahlungsziele einräumen möchten, vor Abschluss von Lieferverträgen. Greifen Sie dabei auf alle verfügbaren Informationen zurück, die eine Bewertung der Kundenbonität erlauben. Kunden mit unzureichender Bonität sollten Sie keinen Kredit einräumen. Bonitätsauslünfte erhalten Sie bei Wirtschaftsauskunftsdateien.



Bonitätfinder - Bonität von Personen & Unternehmen






Sorgfältige Einräumung von Zahlungszielen

Verkaufen Sie Ihre Leistung nicht über großzügige oder branchenunübliche Zahlungsziele. Bieten sie Ihren Kunden vielmehr Anreize, möglichst rasch zu zahlen (Skonto).
Bei größeren Kreditbeträgen sollten Sie Sicherheiten (z.B. Bankbürgschaften) schaffen. Kalkulieren Sie in jedem Fall Ihre eigenen Kosten, die Ihnen durch den Lieferantenkredit entstehen, in den Angebotspreis ein.

Zügige Rechnungsstellung

Wenn Sie Ihre vereinbarte Leistung erbraucht haben, zögern Sie nicht damit, unverzüglich Ihre Forderung in Rechnung zu stellen. Achten Sie dabei auf korrekte und vollständige Aufzählung Ihrer erbrachten Leistungen und stellen Sie sicher, dass die jeweils vereinbarten Preise in Rechnung gestellt werden. Jede Ungenauigkeit, jeder Fehler in Ihrer Rechnung kann von Ihrem Kunden dazu genutzt werden, die Zahlung hinauszuschieben oder zu verweigern.

Das gehört in eine Rechung:

- vollständiger Name und Anschrift Ihres Unternehmens
- vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
- Ort und Datum
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- fortlaufende einmalig vergebene Rechnungsnummer
- Betreffzeile: Rechung
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang der erbrachten Leistung
- Zeitpunkt/Zeitraum der Lieferung/Leistung
- Nettobetrag in Euro
- Mehrwertsteuersatz und die Höhe des Steuerbetrags in Euro
- im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung/Leistung eine Steuerbefreiung gilt
- Zahlungsziel (Datum, bis wann die Überweisung eingegangen sein sollte)
- Bankverbindung


Überwachung der Zahlungseingänge

Stellen Sie sicher, dass Zahlungstermine und Zahlungsbeträge in Ihrem Rechnungswesen genauestens überwacht werden. Ihr Kunden erwartet von Ihnen pünktliche Lieferung. Verlangen Sie von Ihrem kunden daher auch die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsziele.

Organisation des Mahnwesens

Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen sieht vor, dass Schuldner auch ohne Mahnung bereits 30 Tage nach Rechnungserhalt in Verzug geraten. Um Ihren Zahlungsanspruch zu realisieren, sollten Sie Ihren Kunden dennoch an den Ausgleich Ihrer fälligen Rechnungen erinnern

Bevor Sie Ihrem Kunden die erste Mahnung schicken, sollten Sie intern prüfen, ob Sie Ihre Leistung wie vereinbart erbracht haben.

- Ist die Lieferung vollständig erfolgt ?
- Liegen berechtigte Reklamationen vor ?
- Wann ist die korrekte Rechnung an den Kunden versand worden ?
- Liegen Buchungsfehler vor ?
- Welches Zahlungsziel wurde eingeräumt?
 
Planung der Ein- und Auszahlungen

Bedenken Sie, dass säumige Zahler Ihre Existenz gefährden können.
Planen sie daher Ihre Finanzen sorgfältig!
Berücksichtigen Sie - bei Ihrer Liquititätsplanung - die Zahlungen aus Kundenforderungen nicht zu optimistisch. Ermitteln Sie dasher die durchschnittliche Zahlungsfrist Ihrer eigenen Forderungen und berücksichten Sie diese bei Ihrer Finanzplanung.

Finanzierung der Forderungen

Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrer Hausbank über die Finanzierung möglicher außenstände und warten Sie damit nicht, bis Sie selbst aufgrund der hohen Forderungsbestände Ihre verfügbare Kreditlinie vollständig ausgeschöpft haben. Es wird Ihnen schwer fallen, erweiterte Kreditlinien zu erhalten, wenn Sie nicht liquide sind.

Externe Hilfestellung beim Forderungseinzug

Wenn Ihre Mahnungen nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben, zögern Sie nicht, externe Hilfe in Anspruch zu nehmen. Drohen Sie dies ggf. in einer dritten schriftlichen Mahnung an. Zahlt der Kunde auch dann nicht, beauftragen sie ein professionelles Inkassoinstitut mit der Realisierung ihrer Forderung. Je länger Sie mit diesem Schritt warten, desto unwahrscheinlicher wird es, dass Sie Ihr Geld bekommen.

Dienstag, 27. April 2010

ANMELDUNGEN UND GENEHMIGUNGEN

Wer einen eigenen Betrieb gründet, muss eine Reihe von Anmeldeformalitäten und gesetzlichen Vorschriften beachten.


Gewerbeamt

Jeder Gewerbebetrieb (also jedes Unternehmen, das "auf Dauer auf Gewinnerzielung angelegt ist") muss beim zuständigen Gewerbeamt (Bürgermeisteramt, Gemeinde) angemeldet werden. Notwendig ist hierzu nur ein Personalausweis beziehungsweise Pass sowie eventuell besondere Genehmigungen und Nachweise (zum Beispiel Handwerkskarte, Konzessionen etc.). Beim Gewerbeamt müssen nicht angemeldet werden: Freie Berufe (zum Beispiel Ärzte, Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte, Künstler, Schriftsteller) Land- und Forstwirtschaft. Freiberufler melden sich direkt beim Finanzamt an.

Mit der Gewerbeanmeldung werden in der Regel folgende Behörden automatisch über sie informiert:

- Das Finanzamt

- Die Handwerkskammer

- Die Berufsgenossenschaft

- Die Industrie- und Handelskammer

- das statistische Landesamt

- Das Handelsregister (Amtsgericht)

Es ist trotzdem zu empfehlen, mit diesen Behörden selbst Kontakt aufzunehmen, um die Anmeldeformalitäten zu beschleunigen und auftauchende Fragen direkt klären zu können.


Handelsregister

Wenn es sich bei ihrem Betrieb um eine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuchs handelt, müssen sie ihn beim zuständigen Amtsgericht in das Handelsregister eintragen und diese Eintragung von einem Notar beglaubigen lassen.

Die Eintragung und die Übermittlung von Unterlagen muss elektronisch durchgeführt werden. Für Gründerinnen und Gründer erledigt dies der Notar. Für weitere Mitteilungen müssen sie dies, wenn ihr Unternehmen besteht, später selbst tun.


Finanzamt

Das Finanzamt wird über ihre gewerbliche Tätigkeit vom Gewerbeamt unterrichtet. Sie erhalten daraufhin vom Finanzamt einen "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung". Anhand ihrer Angagen wird ihnen das Finanzamt eine Steuernummer zuteilen und eventuell Vorauszahlungen festsetzen. Bitte beantworten Sie diese Fragen sorgfältig und schätzen sie ihre Umsatz- und Gewinnerwartungen realistisch ein. Informationen sind für die steuerliche zutreffende Einordnung ihrer Tätigkeit durch das Finanzamt wichtig. Übrigens: Bezieher des Gründungszuschusses müssen dem Finanzamt ihren Businnesplan vorlegen.

Üben Sie eine freiberufliche Tätigkeit aus, müssen sie dies innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit dem Finanzamt mitteilen. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben. Es genügt eine formlose Anmeldung. Sie erhalten im Anschluss ebenfalls einen Fragebogen zu steuerlichen Erfassung. Auch hier gilt: Bitte beantworten Sie diese Fragen sorgfältig und schätzen sie ihre Umsatz- und Gewinnserwartungen realistisch ein. Informationen sind für die steuerliche zutreffende Einordnung ihrer Tätigkeit durch das Finanzamt wichtig.


Agentur für Arbeit

Wenn sie sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 400-Euro-Kräfte oder Auszubildende beschäftigen, benötigen sie eine Betriebsnummer. Beantragte wird die achtstellige Nummer beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit. Die Beantragung kann telefonisch, schriftlich, per Fax oder E-Mail erfolgen.

Sie ist Grundlage für die Meldung zur Sozialversicherung. Mit ihr werden die Beschäftigten bei der Krankenkasse an- und abgemeldet sowie die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgerechnet. Außerdem ist sie für betriebsbezogene Arbeitsgenehmigungen oder Unfallanzeigen an die Berufsgenossenschaft erforderlich.

Auch wenn sie einen schon bestehenden Betrieb übernehmen, müssen sie eine neue Betriebsnummer beantragen, da sie an den Inhaber eines jeden Betriebes gebunden ist. Gleichzeitig erhalten Sie auch eine "Schlüsselverzeichnis" über die Art der versicherungspflichtigen Tätigkeiten, die sie für die Anmeldung zur Berufsgenossenschaft benötigen.


Berufsgenossenschaft

Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und für alle Betriebe, Einrichtungen und Freiberufler zuständig, soweit sie nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Wer ein Unternehmen eröffnet, sollte sich mit den zuständigen Berufsgenossenschaften in Verbindung setzen und klären, ob Versicherungspflicht besteht.

Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Krankheiten zu versichern.

Die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft ist Pflicht, sobald der Betrieb Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.

Die zuständige Berufsgenossenschaft sollte innerhalb einer Woche nach Gewerbeanmeldung beziehungsweise Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit informiert werden. Auch wenn es gängige Praxis ist, dass die Gewerbeämter die Gewerbeanmeldung an die Berufsgenossenschaft schickt.

Erkundigen Sie sich bei der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung.


Gesundheitsamt

Für Gründungen im Bereich der Gastronomie muss beispielsweise eine Belehrung des Gesundheitsamtes oder eines beauftragten Arztes nach dem Infektionsschutzgesetz stattgefunden haben. Diese Bescheinigung ist bei der Gewerbeanmeldung vorzulegen und darf nicht älter als drei Monate sein.

Bei Gründungen in den Bereichen Gastronomie oder Kinderbetreuung wird das Gesundheitsamt oder das Gewerbeaufsichtsamt zum Beispiel auch die hygienischen Standards ihrer Räumlichkeiten überprüfen. Darüber hinaus müssen sie neben einem behördlichen Führungszeugnis eine Bestätigung der Industrie- und Handelskammer über die Teilnahme an einem Seminar für Hygiene und den Umgang mit Lebensmitteln vorweisen.

Wenn Sie einen gastronomischen Betrieb führen oder Lebensmittel verkaufen, benötigen auch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Amtsarztes.

Freiberufliche Tätigkeiten, wie die Führung von Zahnarztpraxen, Arztpraxen sowie Praxen sonstiger Heilberufe, in denen invasive Tätigkeit ausgeübt werden, werden entweder durch das Gesundheitsamt oder die zuständige Berufsgenossenschaft infektionshygienisch überprüft.
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker benötigen eine Erlaubnis vom zuständigen Gesundheitsamt.


Bauamt

Wenn sie Räume, die bisher anders genutzt waren, künftig als ihre Betriebsräume nutzen wollen, müssen sie eine Nutzungsänderung beim zuständigen Bauamt beantragen. Die Planung gewerblicher Neubauten sollte ebenfalls rechtzeitig mit dem Bauamt abgestimmt werden.


Gewerbeaufsichtamt

Die Gewerbeaufsichtsämter der Bundesländer beaufsichtigen die Einhaltung von Vorschriften des Arbeits-, Umwelt und Verbraucherschutzes. Je nach Bundesland werden sie auch als Amt für Arbeitsschutz oder Staatliches Umweltamt bezeichnet. Ihre Aufgabe ist es, erlaubnis- beziehungsweise genehmigungspflichtige Gewerbe während der gesamten Betreibsdauer auf Einhaltung der für das entsprechende Gewerbe zutreffenden Vorschriften und Pflichten zu beaufsichtigen. Erkundigen Sie sich deshalb rechtzeitig, vor der Öffnung ihres Betriebes, ob die von ihnen geplanten Betriebsräume und Anlagen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.


Umweltamt

Prüfen Sie auch die Auflagen des Umweltamts. Die gesetzlichen Bestimmungen, etwa des Bundesimmissionsschutzgesetzes, zum Beispiel für nachts fahrenden Verkehr von Gaststätten in Wohngebieten, werden häufig unterschätzt, ebenso die Kosten zur Erfüllung von Umweltschutzauflagen.


Sozialversicherung

Krankenversicherung:
Selbstständige müssen entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer der privaten Krankenversicherungen Mitglied sein. Benachrichtigen sie ihre Krankenkasse über ihre zukünftige berufliche Selbstständigkeit.

Rentenversicherung:
Es kann sinnvoll sein, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig zu versichern. Für einige selbstständig Tätige besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen beispielsweise Handwerker, Hebammen, Lehrer, Künstler und Publizisten. Eine auflistung versicherungspflichtiger Selbstständiger finden sie im § 2 Sozialgesetzbuch. Informieren Sie auch die zuständige Krankenkasse/Ersatzkasse/Rentenversicherung über die bei ihnen beschäftigen Arbeitnehmer.

Scheinselbstständigkeit:
Falls nicht sicher sind sind ob sie scheinselbständig sind, können sie dies im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung Bund klären lassen.

Künstlersozialkasse:
Die Künstlersozialkasse ist die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten Wer die. Voraussetzungen für die Aufnahme in die KSK erfüllt, muss sich dort auch versichern.


Versorgungsunternehmen

Je nach Bedarf sollten sie mit den zuständigen Versorgungsunternehmen (Beispiel Stadtwerke, Elektrizitätswerke etc.) Verträge für Wasser, Strom, Gas etc. abschließen. Das gleiche gilt für die Entsorgung (zum Beispiel Abwasser und Müllbeseitigung).


Sondergenehmigungen

Für verschiedene Gewerbezweige besteht eine besondere Genehmigungspflicht.

Handwerk:

Der Meisterzwang ist auf 41 rzulassungspflichtige Handwerke beschränkt. Alle übrigen 53 Handwerke sind frei. Ihre selbstständige Ausübung setzt keinen Befähigungsnachweis voraus.

- Bis auf wenige Ausnahmen (sechs Berufe) können sich erfahrene Gesellen auch in den zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen, wenn sie sechs Jahre praktische Tätigkeit im Handwerk vorweisen können, davon vier Jahre in leitender Position.
- Das Inhaberprinzip wurde abgeschafft. Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können von allen Einzelunternehmen oder Personengesellschaften geführt werden, die ein Meister als Betriebsleiter einstellen.
- Für Ingenieure, Hochschulabsolventen und staatlich geprüfte Techniker wurde der Zugang zum Handwerk erleichtert.
-Neuen Handwerkssunternehmen wird in den ersten vier Jahren nach der Existenzgründung eine abgestufte Befreiung von den Kammerbeiträgen gewährt. Mit der so genannten kleinen Handwerksrechtsnovelle wurde die selbstständige Ausführung einfacher handwerklicher Tätigkeiten erleichtert. Allerdings dürfen einfache Tätigkeiten nicht kumuliert werden, das sie einen wesentlichen Anteil eines Handwerks ausmachen.

Industrie:
Anlagen mit besonderen Umwelteinflüssen müssen nach den Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigt werden.

Einzelhandel:
Für verschiedene Handelsbereiche sind besondere Sachkundenachweise notwendig.

Gaststätten und Hotels:
Erforderlich ist eine Erlaubnis, die sie nach einer eintägigen Unterweisung bei der zuständigen IHK vom Gewerbeamt erhalten.

Bewachungsgewerbe:
Voraussetzung für die vom Gewerbeamt zur erteilende Erlaubnis sind persönliche Zuverlässigkeit, erforderliche Mittel oder Sicherheiten und eine 40 stündige Unterrichtung für Beschäftigte, eine 80 stündige Unterrichtung für selbstständigen durch die IHK.

Verkehrsgewerbe:
Die geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, Mietwagen und Traxen ist genehmigungspflichtig. Die Konzessionen erteilt das zuständige Gewerbeamt beziehungsweise Regierungspräsidium.

Reisegewerbe:
Dazu zählen Gewerbetreibende, die keine feste Betriebsstätte haben. Eine erforderliche Reisegewerbearte stellt das zuständige Gewerbeamt aus.

Freiberufler:
Wer zu den "geregelten" Freien Berufen zählt (zum Beispiel Rechtsanwälte, Ärzte Steuerberater), braucht bestimmte Zulassungen, um sich selbstständig zu machen. Um den "ungeregelten" Freien Berufen (zum Beispiel Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler) bedarf es keiner besonderen Genehmigung.

Für eine Reihe weiterer Gewerbezweige ist eine besondere Erlaubnis erforderlich (zum Beispiel Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Zuverlässigkeit durch das Gewerbeamt):
- Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, Veranstaltungen von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit, Spielhallen
- Immobilienmakler, Anlagevermittler, Bauträger und Baubetreuer
- Versteigerer, Pfandvermittler, Pfandverleiher
- Fahrschulen, Güterkraftverkehr usw.

Es grüßt

T.